Förderverein Pfalz-Veldenz e.V.

Wir erinnern an das Kulturerbe der Pfalzgrafen von Veldenz

Über uns

Wer wir sind

Zweck des Vereins (§ 2.)

Zweck des Vereins ist die Erhaltung des kulturellen Erbes der ehemaligen Grafschaft Pfalz-Veldenz und der geistige, geschichtliche, wissenschaftliche und kulturelle Austausch mit Vereinen, Historikern und landesgeschichtlich Interessierten. Weiterer Vereinszweck ist die Unterstützung von Entwicklungskonzepten historischer Liegenschaften dieser Grafschaft.  

 

Gründung

Der Verein wurde am 25. Oktober 2003 von 38 Mitgliedern gegründet.
Juristische Leitung der Vereinsgründung: Dr. Gilbert Haufs-Brusberg

Der Vorstand seit dem 23.10.2020

1. Vorsitzender
Dr. Stefan Spitzer (Kusel)

2. Vorsitzender
Frieder Haag (Altenglan)

Kassenwart
Helga Schmeißer (Körborn)

Schriftführer
Helmut Dick (Theisbergstegen)

Ausschuss
Rudi Cappel (Altenglan), Jan Fickert (Neunkirchen am Potzberg), Dr. Ruth Gerlach (Erdesbach), Heiner König (Herschweiler-Pettersheim), Günter Lüers (Lauterecken, verstorben 2023), Erwin Schöpper (Theisbergstegen)

Revisoren
Fritz Als (Kusel) und Peter Keber (Haschbach)  

Satzung

in der Fassung vom 21.11.2015

§ 1. Name, Sitz des Vereins 

Der Verein führt den Namen  „Förderverein Pfalz-Veldenz e.V.“ und hat seinen Sitz in Theisbergstegen.

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.   

§ 2. Zweck des Vereins 

Zweck des Vereins ist die Erhaltung des kulturellen Erbes der ehemaligen Grafschaft Pfalz-Veldenz und der geistige, geschichtliche, wissenschaftliche und kulturelle Austausch mit Vereinen, Historikern und landesgeschichtlich Interessierten. Weiterer Vereinszweck ist die Unterstützung von Entwicklungskonzepten historischer Liegenschaften dieser Grafschaft.

§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglied kann jede natürliche  und juristische Person werden.

 Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 2 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitglieder-Versammlung bei der nächsten Jahreshauptversammlung.

Bei der Aufnahme in den Verein ist immer der jeweilige ganze Jahresbeitrag zu entrichten.

Bei einem Vereinsaustritt erfolgt keine Rückerstattung des Jahresbeitrags.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder mit der Zahlung eines Jahresbeitrages in Verzug ist, nachdem zweimal schriftlich angemahnt wurde. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 5. Mitgliedsbeiträge 

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Jugendliche unter 16 Jahren sind beitragsfrei.

§ 6. Vorstandschaft 

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind  alleinvertretungsberechtigt.

Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt.

§ 7. Vereinsausschuss 

Der Vereinsausschuss besteht aus 6 Personen.

Neben dem Rechner und dem Schriftführer sind weitere 4 Ausschussmitglieder zu wählen.

§ 8. Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal statt.

Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.

§ 9. Einberufung der Mitgliederversammlung 

Jede Mitgliederversammlung wird von der Vorstandschaft oder auf deren Weisung vom Schriftführer schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die von der Vorstandschaft festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 10. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der von der Vorstandschaft festgesetzten Tagesordnung beschließen.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

§ 11. Kassenprüfer

Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12. Vereinsvermögen

Bei einer Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke entfällt das  noch vorhandene Vereinsvermögen zu gleichen Teilen auf Maßnahmen an der Remigiuskirche und auf der Michelsburg für gemeinnützige Zwecke.

§ 13. Beschlüsse 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und aufzubewahren. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Der Protokollführer und ein Mitglied der Vorstandschaft müssen das Protokoll unterzeichnen.

§ 14. Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (mildtätige, kirchliche, kulturelle) Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Veranstaltungen, Vorträge und Publikationen zur Pflege des kulturellen Erbes der ehemaligen Grafschaft Pfalz-Veldenz, dem geistigen, geschichtlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch mit Vereinen, Historikern und landesgeschichtlich Interessierten. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nichteigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die vorstehende Satzung wurde am 25.10.2003 errichtet und durch die Mitgliederversammlung am 21.11.2015 geändert.

(Dr. Stefan Spitzer)
1. Vorsitzender


Neuer Flyer von 2015:




Flyer zum Download (PDF)
Flyer 2015.pdf (2.88MB)
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